SH

 

Wählergemeinschaft für Wattenbek

 

Satzung

 

§ 1 Zweck

 

Die Wählergemeinschaft für Wattenbek (WfW) ist eine Gemeinschaft im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes. Sie ist keine Partei. Sie vereinigt parteilose Einwohner der Gemeinde Wattenbek, die bereit sind, an der Lösung der der Gemeinde Wattenbek gestellten Aufgaben mitzuarbeiten und das Wohl der Bürger der Gemeinde nach Kräften zu fördern. Sie wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogene Kommunalpolitik. Dazu wirkt sie mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit. Ihr Sitz ist Wattenbek.

 

Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird die Wählergemeinschaft für Wattenbek (WfW), insbesondere bei Kommunalwahlen, geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der WfW als Kandidaten benennen und fördern.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede in der Gemeinde Wattenbek wohnende, wahlberechtigte Person werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der WfW wird auf schriftlichen Antrag hin erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragstellers zu bestätigen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet entweder durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder
Tod des Mitgliedes.

Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30. 09. eines Kalenderjahres zu erfolgen und wird zum 01. 01. des Folgejahres wirksam.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung der Gemein-schaft verstößt oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Gemeinschaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn ihm durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen worden sind.

 

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei.

 

§ 5 Organe der WfW

Die Organe der WfW sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand der WfW wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, und der Kassenführer werden bei der ersten Wahl für ein Jahr gewählt. Danach beträgt die Wahlzeit zwei Jahre. Er besteht aus

  1. einem Vorsitzenden
  2. einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. einem Kassenwart
  5. einem Schriftführer
  6. einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.


Wahlen oder Abstimmungen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

 

Vorstand und Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen dieser Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden. Er führt ferner die laufenden Geschäfte. Vorstandssitzungen finden nach den Bedürfnissen des Arbeitsanfalls, oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, statt. Sie sind vom Vorsitzenden mit mindestens dreitägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglieder/Beisitzer in den erweiterten Vorstand mit beratender Stimme berufen.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Vorbereitungen der Mitgliederversammlung
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  3. Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
  4. Teilnahme an den Gemeindesitzungen
  5. Empfehlung für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahl
  6. Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
  7. Vorbereitungen und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Gemeinde Wattenbek betreffen
  8. Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der WfW
  9. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern der WfW Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Was er durch seine Vorstandstätigkeit erhält (z.B. Dokumente) muss er der WfW herausgeben. Verletzt der Vorstand schuldhaft seine Verpflichtungen gegenüber der WfW, so hat er dieser einen daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

 

§ 7 Zeichnung

Die WfW wird durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zeichnend vertreten. Stellvertretend ist der Kassenwart zeichnungsberechtigt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche. Enthält die Tagesordnung auch oder nur Beschlussabsichten, die in den §§ 11 oder 12 geregelt sind, so beträgt diese Frist 2 Wochen.Eine fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird zu Beginn des Jahres fällig. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die WfW erklärt sich die/der Aufnahmewillige bereit, bei Aufnahme einen "Startbaustein" von € 15,-- zu zahlen. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

§ 10 Die Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke der Gemeinschaft zu fördern. Die in die Gemeindevertretung gewählten Mitglieder sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Fraktionszwang ist nicht zulässig.

 

§ 11 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der WfW kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

 

§ 13 Wirksamkeit der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Wattenbek, den 07.03.2007